Allgemeine Geschäftsbedingungen

a)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der CamPro GmbH (im Folgenden: CamPro) und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

b)

CamPro wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen BGB tätig. Der Auftraggeber akzeptiert diese mit Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich.

c)

Der Vertragsinhalt wird durch die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Vertragsurkunde sowie diese AGB und die jeweiligen BGB bestimmt. Die Bestimmungen der Vertragsurkunde haben Vorrang; AGB und BGB gelten ergänzend für nicht geregelte Bereiche.

d)

Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsbefugten Organe. Mündliche Äußerungen von CamPro-Mitarbeitern sind nicht verbindlich.

e)

In diesen AGB umfasst der Begriff “Leistung” sowohl die Erbringung von Dienstleistungen als auch die Lieferung von Waren.

Pflichten des Auftraggebers

a)

Der Auftraggeber gewährleistet die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm gemachten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie sämtlicher sonstiger für die Auftragserteilung erforderlicher Angaben.

b)

Der Auftraggeber informiert seine Mitarbeiter über den Umfang und die Einsatzzeiten der CamPro-Mitarbeiter und stellt sicher, dass diese ungestört arbeiten können. Störungen, die nicht von CamPro verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

c)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, CamPro schriftlich vorab zu informieren, falls Teile des Vertragsobjekts oder darin befindliche Gegenstände einer speziellen Behandlung bedürfen. Bei Versäumnis dieser Hinweispflicht ist eine Haftung und Gewährleistung von CamPro ausgeschlossen.

d)

Der Auftraggeber kooperiert bei der Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit CamPro. Tätigkeiten zur Gefahrenverhütung sind zu koordinieren und Informationen über potenzielle Gefahren auszutauschen. CamPro erhält Zugang zu den entsprechenden Dokumenten.

e)

Der Auftraggeber legt in Abstimmung mit CamPro die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest und sorgt für deren Durchführung. Er ist verpflichtet, die CamPro-Mitarbeiter angemessen einzuweisen. Bei Verstoß haftet der Auftraggeber für Schäden an CamPro-Mitarbeitern oder anderem von CamPro eingesetzten Personal.

f)

Der Auftraggeber stellt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger Arbeitsplätze von CamPro in seinem Betrieb sicher, ebenso wie die Erfüllung der Anforderungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz.

g)

Bei Einsatz selbstfahrender Arbeitsmittel des Auftraggebers erteilt dieser den CamPro-Mitarbeitern eine Fahrbewilligung. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber eine Kopie ausgehändigt.

h)

Der Auftraggeber stellt bei Bedarf unentgeltlich kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen zur Verfügung.

i)

Der Auftraggeber stellt CamPro die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung.

j)

Der Auftraggeber informiert CamPro mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich über Sperrungen oder Schließungen betreuter Objekte, insbesondere bei Betriebsurlauben, -ausflügen, Feiertagen oder Festen. Bei Versäumnis behält CamPro das Recht auf Vergütung der nicht fristgerecht gemeldeten Tage.

k)

Bei Personenschäden durch elektrischen Strom oder Blitzschlag ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle bzw. bei bergbehördlich beaufsichtigten Betrieben die zuständige Berghauptmannschaft zu informieren. Zur Meldung verpflichtet ist der Betreiber der Anlage oder, falls dieser dazu nicht in der Lage ist, jeder Zeuge des Vorfalls.

Rechte und Pflichten von CamPro

a)

CamPro verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit bewährten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

b)

CamPro setzt qualifiziertes Personal ein und verpflichtet sich, keine Mitarbeiter einzusetzen, deren mangelnde Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit oder Gewissenhaftigkeit bekannt ist.

c)

CamPro benennt vor Leistungsbeginn einen Koordinator bzw. Objektmanager als ständigen Ansprechpartner für den Auftraggeber, der Informationen beschafft und Entscheidungen herbeiführt.

d)

Bei Arbeiten mit mehreren Arbeitgebern nimmt CamPro die Arbeit erst nach Erhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß Bauarbeiterkoordinationsgesetz auf.

e)

CamPro darf vereinbarte Leistungen anpassen, wenn durch neue Mittel oder technisch weiterentwickelte Maschinen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne den Preis zu ändern.

f)

CamPro-Personal ist angewiesen, Anweisungen nur von Bevollmächtigten von CamPro entgegenzunehmen. Direkt beauftragte Sonderleistungen werden zu aktuellen Stundensätzen bzw. Materialkosten berechnet.

g)

CamPro stellt die notwendigen Arbeitsmittel bereit und führt deren Wartung durch.

h)

CamPro verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und entsprechenden Mitarbeiterschulung.

i)

CamPro ist nicht zu einer über die vom Auftraggeber vorgenommene Trennung hinausgehenden Mülltrennung verpflichtet.

Subunternehmerleistungen

a)

CamPro hat das Recht, den gesamten Auftrag sowie Teile davon an Dritte weiterzugeben.

b)

CamPro darf für die Leistungserbringung fremdes Personal einsetzen oder die Leistung ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen lassen.

Preise und Zahlungsbedingungen

a)

Die Preise für Leistungen basieren auf den zum Vertragszeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweiligen Berufsgruppen und werden, falls nicht anders vereinbart, je nach Einsatzzeiten mit oder ohne Zuschlag abgerechnet.

Leistung Normalarbeitszeit ohne Zuschlag Arbeitszeit mit 50% Zuschlag Arbeitszeit mit betragsmäßigem Nachtzuschlag
Sonderreinigung, Hauswartservice, Garagenreinigung und Grünflächenbetreuung Mo-Do 07:00-16:00
Fr 07:00-14:45
Mo-Do 16:00-20:00
Fr 14:45-20:00
Sa 07:00-20:00
Unterhaltsreinigung Mo-Sa 06:00-21:00
u. 31.12. 12:00-21:00
Sicherheitsdienste Mo-So 05:00-22:00
u. 31.12 12:00-24:00
Mo-So 22:00-05:00
Alle anderen Leistungen Mo-Do 07:00-16:00
Fr 07:00-14:45
Mo-Do 16:00-20:00
Fr 14:45-20:00
Sa 07:00-20:00

Tätigkeiten an gesetzlichen Feiertagen und außerhalb der angeführten Zeiten werden mit einem Zuschlag von 100% abgerechnet. Am 24. und 31. Dezember angeordnete Arbeitsstunden im Bereich Bewachung werden ab 12:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100% abgerechnet.

Leistungserbringung

a)

CamPro führt die vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß den festgelegten Qualitätsstandards aus. Die Leistungserbringung erfolgt unter Berücksichtigung der branchenüblichen Sorgfalt und unter Einsatz geeigneter Mitarbeiter, Materialien und Werkzeuge.

b)

CamPro behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung an veränderte gesetzliche oder technische Bedingungen anzupassen, sofern dies keine wesentliche Änderung der vereinbarten Leistung darstellt.

c)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, CamPro unverzüglich über Mängel oder Störungen bei der Leistungserbringung zu informieren. CamPro wird diese zeitnah beheben.

d)

CamPro haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle, die durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder andere unvorhersehbare und nicht von CamPro zu vertretende Ereignisse verursacht werden.

Haftung und Gewährleistung

a)

CamPro haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

b)

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden oder um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

c)

CamPro übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Nutzung der erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.

d)

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Vertragsdauer und Kündigung

a)

Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

b)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung.

c)

Im Falle einer Kündigung ist CamPro berechtigt, die bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

Datenschutz und Vertraulichkeit

a)

CamPro verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten.

b)

Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse.

Schlussbestimmungen

a)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

b)

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von CamPro.

c)

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.